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"Grundlagen des Vereinssteuerrechts"
01. Januar 2017, 16:10 Uhr // Schatzmeister/in / Grundlagen des Vereinssteuerrechts
Lohnsteuer
Sportvereine haben eine Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsteuer, wenn sie einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen. Als Arbeitgeber muss der Sportverein vorab die Lohnsteuer vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Beschäftigte dem Verein seine Arbeitskraft schuldet und einem...
01. Januar 2017, 16:06 Uhr // Schatzmeister/in / Grundlagen des Vereinssteuerrechts
Körperschaft- und Gewerbesteuer
Körperschaftssteuer So wie ein Unternehmer für seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb Einkommensteuer zahlen muss, unterliegen gemeinnützige Vereine mit ihren Einkünften aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftssteuer (§ 1 KStG). Aber erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins pro Jahr über 35.000,00 Euro liegen (§ 64 Abs. 3 AO)...
01. Januar 2017, 15:39 Uhr // Schatzmeister/in / Grundlagen des Vereinssteuerrechts
Umsatzsteuer
Grundsätzlich entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens entgeltliche Lieferungen und Leistungen im Inland erbringt (§ 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Eine Gewinnerzielung ist dabei allerdings nicht erforderlich, sodass auch gemeinnützige Vereine als Unternehmer auftreten können (§ 2 UStG). Der als...
24. Februar 2014, 16:28 Uhr // Vorsitzende/r / Grundlagen des Vereinssteuerrechts
Vereins-Mustersatzung
Die Satzung ist die für alle Vereinsaktivitäten maßgebende Verfassung und erstes Kriterium für die Prüfung der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss in seiner Satzung festlegen, welche Zwecke er verfolgt und auf welche Art und Weise er diese verwirklichen möchte.
24. Februar 2014, 15:18 Uhr // Schatzmeister/in / Grundlagen des Vereinssteuerrechts
Freibeträge
Gemeinnützige Sportvereine können ihren übungsleitenden Mitarbeitern steuer- und beitragsfreie Aufwandsentschädigungen zahlen. Der Gesetzgeber fördert unter diesen beiden Oberbegriffen nunmehr Tätigkeiten mit jährlichen Freibeträgen bis zu 840,00 Euro im Zuge der Ehrenamtspauschale und bis zu 3.000,00 Euro durch den Übungsleiterfreibetrag. Jedoch sind diese Steuerbefreiungen an unterschiedliche...